Elektro-Roller sollen die Mobilität fördern. Doch oft gibt es Ärger wegen falsch geparkter Fahrzeuge oder rücksichtslosen Verhaltens der Nutzer. Welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
Gerade im Stadtverkehr sollen E-Scooter in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Alternative zum Auto sein. Neben den im Handel erhältlichen Fahrzeugen bieten immer mehr Unternehmen E-Roller zum Ausleihen an. Um ein solches Gefährt nutzen zu können, ist kein Führerschein notwendig. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Einen Helm zu tragen, ist keine Pflicht, wird aber empfohlen. Die Verwendung der E-Roller regeln die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge sowie die Straßenverkehrsordnung.
Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, die Roller nach Gebrauch so abzustellen, dass sie niemanden behindern oder gar gefährden. Im Alltag sieht das aber oft anders aus. Der Seniorenschutzbund "Graue Panther" kritisiert, dass die E-Scooter häufig achtlos mitten im Weg zurückgelassen würden. Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen müssten häufig ausweichen, auch auf die Straße. Menschen mit Sehbehinderung oder Blinde könnten über die Roller stolpern und stürzen. Das Sicherheitsrisiko sei hoch, so der Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg. Es habe bereits schwere Verletzungen gegeben.
Damit solche Gefahren gar nicht erst entstehen, gibt es gewisse Spielregeln. So hat beispielsweise die Stadt Hannover auf Basis der Straßenverkehrsordnung eine Liste erstellt, zu der unter anderem diese Punkte gehören:
Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen sowie Straßen nutzen - Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu, außer es gibt eine gesonderte Freigabe.Fahren in Grünanlagen (zum Beispiel in Gärten, Wald, Parks, Uferbereichen) ist verboten.E-Scooter von Verleihern dürfen nicht an öffentlichen Fahrradständern zurückgelassen werden.Ein- und Ausgänge zu Gebäuden oder U- und S-Bahnstationen einschließlich der Aufzüge, Zugänge von Hochbahnsteigen und Bushaltestellen müssen freigehalten werden.Dasselbe gilt auch Gehbereiche für Rollstuhlfahrende sowie Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen.Sogenannte Überquerungsstellen wie Mittelinseln, Flächen an Ampeln oder Fußgängerüberwegen sowie Zufahrten zu Grundstücken müssen freigehalten werden.Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Verteilerkästen, Bushaltestellen, Aufzügen und Auffahrten müssen gewährleistet werden.E-Scooter nicht in Grünanlagen oder auf Grünstreifen abstellen (Brandgefahr durch heißen Akku).Fahrzeuge in der Regel längs - und nicht quer - zur Fahrtrichtung parken.Freie Flächen am Rand oder Nischen an öffentlichen Gebäuden nutzen.Extra ausgewiesene Abstellflächen für E-Scooter nutzen.
Behindern oder gefährden achtlos abgestellte E-Scooter andere Verkehrsteilnehmer, kann diese Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Verleiher können entstehende Kosten auf die Nutzer umlegen. Fahren diese auf dem Gehweg, werden sie mit einem Bußgeld von 55 Euro belegt. Liegt dabei noch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor, sind 70 Euro fällig. Der Bußgeldkatalog für E-Scooter verrät auch: Wer bei Rot über eine Ampel fährt, wird mit 60 Euro zur Kasse gebeten und bekommt einen Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg. Ist die Ampel länger als eine Sekunde rot, sind es sogar 100 Euro. Auch nebeneinander zu fahren, ist nicht gestattet und kostet 15 Euro Bußgeld. Wird jemand anderes dabei behindert oder gefährdet, sind es 20 bzw. 25 Euro. Recht beliebt, aber verboten ist das Zu-zweit-Fahren auf dem E-Scooter, das kostet 10 Euro Bußgeld.
Für Radfahrer liegt die Promille-Grenze bei 1,6. Nutzer von E-Scootern müssen sich hingegen wie Autofahrer an die 0,5-Promille-Grenze halten. Ein striktes Alkoholverbot gilt sogar für Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden und Fahrer unter 21 Jahren. Wer in der Probezeit alkoholisiert E-Scooter fährt, muss mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen.
Wer zum ersten Mal gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt und dabei erwischt wird, dem drohen 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot von einem Monat kommt hinzu. Wer häufiger auffällig wird, wird härter bestraft, wie der Alkohol-Bußgeldkatalog vorsieht. Eine strafbare Trunkenheitsfahrt liegt spätestens ab 1,1 Promille vor. Dann drohen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Mögliche weitere Strafen sind ein bis zu sechsmonatiges Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Auf Hamburgs Straßen sind es etwa 9.000 Fahrzeuge. Um Parksituation und Verkehrssicherheit zu optimieren, haben sich Stadt und Anbieter auf einige Maßnahmen verständigt. So sollen die Anbieter unter anderem eine Fußpatrouille in der Innenstadt kontrollieren lassen, ob die Scooter richtig abgestellt sind. Außerdem sollen sie ihre Nutzer künftig verpflichten, Fotos vom korrekt geparkten Gefährt zu machen. Der Anbieter Lime will so verfahren. Allerdings sind diese Regelungen freiwillig. Die Situation wird nach Angaben der Verkehrsbehörde weiter beobachtet. Die Stadt hofft zudem auf bundeseinheitliche Regelungen.
In Braunschweig stehen insgesamt mehr als 1.000 Fahrzeuge im Stadtgebiet zur Verfügung. Dort sowie in Wolfsburg, Salzgitter und Gifhorn verlangt der Verleiher Tier bereits einen Beweis per Foto-Upload, dass der Roller ordnungsgemäß abgestellt wurde. Erst dann wird die Roller-Miete beendet.
Lübeck hat mit insgesamt fünf Anbietern eine Begrenzung der Anzahl beschlossen: Maximal 2.000 E-Scooter dürfen durch die Stadt rollen. Auch in Rostock sind derzeit 2.000 E-Scooter im Einsatz. Schwerin ist bei E-Rollern restriktiver. Dort dürfen zwei gewerbliche Anbieter jeweils 100 E-Scooter auf die Straßen bringen. Eine Obergrenze liegt bei insgesamt 300 E-Rollern.
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