Behindertengerechter Gartenumbau: Kosten steuerlich absetzbar? | Haus & Grund Rheinland Westfalen

2023-03-08 16:07:42 By : Ms. Elaine Yan

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Durch eine Krankheit im Rollstuhl zu landen, ist ein schwerer Schicksalsschlag. Umso trauriger für die Betroffenen, wenn dadurch auch das liebgewonnene Hobby nicht mehr ausgeübt werden kann. Wenn es sich bei dem Hobby um den eigenen Garten handelt, kann man allerdings einen barrierefreien Umbau mit Hochbeeten realisieren. Aber lassen sich die Kosten dafür von der Steuer absetzen?

Durch eine Krankheit im Rollstuhl zu landen, ist ein schwerer Schicksalsschlag. Umso trauriger für die Betroffenen, wenn dadurch auch das liebgewonnene Hobby nicht mehr ausgeübt werden kann. Wenn es sich bei dem Hobby um den eigenen Garten handelt, kann man allerdings einen barrierefreien Umbau mit Hochbeeten realisieren. Aber lassen sich die Kosten dafür von der Steuer absetzen?

München. Wer seinen Garten behindertengerecht umbauen lässt, der kann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Es kommt lediglich eine Steuerermäßigung von 20 Prozent auf die Lohnkosten in Betracht, wie sie für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen gewährt wird. Die Gartennutzung ist nämlich nur als frei gewählte Art der Freizeitgestaltung zu betrachten, die Kosten daher vermeidbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden (Urteil vom 26.10.2022, Az.: - VI R 25/20).

Das Urteil geht zu Lasten einer gehbehinderten Hauseigentümerin aus Nordrhein-Westfalen. Die Dame leidet an einem Post-Polio-Syndrom und ist deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Um den Garten ihres Einfamilienhauses wieder selbst nutzen zu können, ließ sie vor ihrem Haus eine gepflasterte Fläche schaffen und Hochbeete anlegen. Gute 7.000 Euro kostete der Umbau, der es ihr ermöglichte, wieder wie zuvor selbst Kräuter und Beerensträucher anzubauen. Die bisherigen Beete waren mit dem Rollstuhl nicht zu erreichen.

In ihrer Steuererklärung machte die Eigentümerin die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte das jedoch nicht als steuermindernd. Dagegen zog die Steuerzahlerin vor Gericht, doch ihre Klage wurde sowohl vom Finanzgericht Münster, als auch vom Bundesfinanzhof (BFH) in München abgewiesen. Nur Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind, können nach Ansicht der Richter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Das sei hier nicht der Fall gewesen: Die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Gartens habe die Klägerin auf ihre Behinderung hin nicht zwingend vornehmen müssen. Der Umbau diente schließlich lediglich dazu, ihre frei gewählte Freizeitbeschäftigung weiter zu verfolgen. Sie hätte sich ja auch ein anderes Hobby suchen können, nachdem sie die Behinderung erlitten hatte. Eine steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung bleibt ihr daher verwehrt.

Einen kleinen Erfolg konnte die Klägerin nach dem Urteil allerdings dennoch für sich verbuchen: Zumindest für die in den Umbaukosten enthaltenen Lohnkosten des beauftragten Handwerksbetriebs kann die Gartenfreundin nämlich die 20-prozentige Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, die auf eine haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung gewährt wird. Die dafür geltende Voraussetzung, dass die Rechnung per Banküberweisung beglichen wurde, war in diesem Fall gegeben.

Wer einen barrierefreien Umbau seines Gartens plant, denkt womöglich nicht nur über Hochbeete und gepflasterte Wege nach. In Gärten mit Hanglage oder erhöht liegender Terrasse steht auch ein Liftsystem auf der Wunschliste, mit dem sich ein Rollstuhlfahrer durch seine grüne Oase bewegen kann. Die Mitglieder der Ortsvereine von Haus & Grund Rheinland Westfalen können solche Outdoor-Liftsysteme über die Partner Lifta / sani-trans mit 500 Euro Preisnachlass bekommen. Informationen dazu gibt es hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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